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Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2023 haben wir ein Patch 2023.0.13 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2023.0.13
Veröffentlichungsdatum: 13.03.2023

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

BLOHN - Userstory - FIN-7073 - Ausland A1, neue Datensatzversion ab 01.03.2023 (01.01.2023)

Ausland A1, neue Datensatzversion ab 01.03.2023 (01.01.2023)

Für die Bescheinigung Ausland A1 gilt ab 01.03.2023 bereits bei den Annahmestellen die neue Datensatzversion (2.0.0). Diese wurde nun umgesetzt. Es gibt entsprechende Anpassungen in allen Datensätzen, die automatisch berücksichtigt werden.

Zur Ausnahmegenehmigung

Das Feld „Wird eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt“, in der Karte unter Sonstiges, wird in Verbindung auch mit der Ausnahmegenehmigung genutzt. Damit kann die entsprechende Frage mit Ja oder Nein beantwortet werden, ob die Beschäftigung im Antragszeitraum ausschließlich in den genannten Einsatzstaaten ausgeübt wird (und nicht zusätzlich in weiteren Staaten wie bspw. Deutschland).

Änderungen zu den Informationspflichten
Die Angaben zu den Informationspflichten werden ab der Version 2.0.0. wie folgt automatisch übernommen:

  • Die Angaben entsprechen den tatsächlichen Verhältnissen? Die Frage wird immer mit <Ja> im Datensatz automatisch beantwortet.
  • Bisherige weitere Fragen zu den Informationspflichten entfallen ab der Datensatzversion 2.0.0. Das wird automatisch berücksichtigt.

Angabe zur geringfügigen Beschäftigung
Wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (PGS 109 oder 110), wird die Frage mit Ja im Datensatz automatisch beantwortet.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1

 


BLOHN - Userstory - FIN-6992 - A1, Angabe von Stornogründen bei eine Ausnahmevereinbarung und beim Antrag für mehrere Mitgliedstaaten

A1, Angabe von Stornogründen bei eine Ausnahmevereinbarung und beim Antrag für mehrere Mitgliedstaaten

Bei der Stornierung eines A1 Antrages zu einer Ausnahmevereinbarung und eines Antrages für mehrere Mitgliedstaaten sind Stornierungsgründe anzugeben.
Wenn die Stornierung über:

     Aktion, Funktion, Eine Meldung stornieren oder
     Webclient, Nacharbeiten, Eine Meldung stornieren,

ausgelöst wird, wird nach einen Stornierungsgrund gefragt, der anzugeben ist. Der Stornierungsgrund 03 ist bei einer Ausnahmevereinbarung und der Stornierungsgrund 02 bei einem Antrag für mehrere Mitgliedstaaten nicht zulässig, das wird geprüft. Wenn die Angabe eines zulässigen Stornierungsgrundes nicht erfolgt, wird kein Stornodatensatz erzeugt.


FIBU - Bug - FIN-7077 - Fehlermeldung bei Erstellung von Zusammenfassender Meldung (Report 5003297)

Bei der Erstellung von Zusammenfassende Meldung (Report 5003297) kam es zu einer Fehlermeldung. Dies wurde behoben.


BLOHN - Userstory - FIN-7048 - Lohnsteuer, rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023 ab 01.01.2023

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 Euro und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro rückwirkend zum 01.01.2023 angepasst.

Die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist ab 01.04.2023 und rückwirkend ab 01.01.2023 anzuwenden.
Hinweis: Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges findet in NEVARIS Finance Baulohn erst mit einem Arbeitsdatum ab 01.04.2023 statt.

Wir verweisen auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen dazu:
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab dem 1. April 2023) (bundesfinanzministerium.de)

In NEVARIS Finance Baulohn sind für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig.

Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und der Entschädigungen nach §56 IfSG und diese lassen sich ebenfalls nur durch Rückrechnungen ab 01.01.2023 korrigieren.

Die Anträge zur Kurzarbeit seit 01.01.2023 sind anschließend neu zu stellen. Inwiefern auch neue Anträge zur Entschädigungen nach §56 IfSG zu stellen sind, ist mit den jeweiligen Erstattungsbehörden ggf. im Vorfeld der Beantragung zu klären.

  • EEL-Bescheinigungen z.B. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
  • AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.

Neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt.
Link: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes-2023-67-60-prozent_ba042254.pdf

Entschädigung nach IfSG
Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund Quarantäne stehen zzt. noch keine eigenen neuen Tabellen zur Verfügung.

Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2023

Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen.

Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter eines Abrechnungskreises oder einer Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.
Bitte machen Sie die Vormerkung je Monat, da nur so auch in den Monaten, in denen neue Mitarbeiter dazugekommen sind, diese mit vorgemerkt werden.

Hinweis:
Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten. Für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, für die eine Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde, ist die Rückrechnung nicht durchzuführen und die Vormerkung zu löschen.

Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen vorgemerkt, Aktionen, Für Rückrechnung vormerken>
(Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken, Für Rückrechnung vormerken>)

Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2023 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.

Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.

Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.B. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt.

Das ist für jeden notwendigen Rückrechnungsmonat ab 01.01.2023 zu wiederholen.

Wichtig: Die Auswahl/der Haken <Auch nicht abgerechnete vormerken> darf   NICHT   gesetzt werden.

 

Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn Mitarbeiter für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dies wäre z.B. bei

  • bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern,
  • geringfügig Beschäftigten,
  • u.a. so,

dann muss das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf <Bearbeiten> stellen (Aktionen, Liste bearbeiten). Anschließend das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste herausgefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.

Anschließend sind wie gewohnt die Rückrechnungen für die so vorgemerkten Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.

Hinweis:
Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.

Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnung ausführen


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