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Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass unsere Finance Version 2020.30 veröffentlicht worden ist.
Nachfolgend erhalten Sie den Überblick über die Neuerungen, Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen, die Bestandteil dieser Version sind.


Version: 2020.30
Veröffentlichungsdatum: 12.10.2022

 

Produktbereich Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung

Hervorgehobene Highlights der Version

Keine Änderungen enthalten.

Weitere Neuerungen

Userstory - FIN-5148 - (2020.30) CGI in EUR ohne IBAN

Auslieferung mit 2020.30

Wenn der Ausgangszahlungsverkehr im CGI Format (Zahlungsform CGI) erstellt wird, dann ist es möglich, neben der üblichen IBAN auch eine herkömmliche Bankkontonummer zu verwenden, sofern diese im Feld Bankkontonummer hinterlegt ist. Wenn auch eine IBAN hinterlegt ist, dann wird diese genutzt. Diese Möglichkeit wurde für Zahlungen in Fremdwährung und in EURO erweitert. 


Userstory - FIN-5312 - UST: Datenzusammenstellung und USt-Erklärung: Ausführungsoption zur Laufzeitverbesserung

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.3

Die Ausführung des Reports 'Datenzusammenstellung' kann sehr lange dauern, vor allem in größeren Mandanten. Um diese Verarbeitungsdauer zu entschärfen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die 'Datenzusammenstellung' in kleineren Schritten (monatlich) durchzuführen und in einem zweiten Schritt dann zu einer Jahresdatei zusammenzufassen. 

Finanzbuchhaltung, Jährliche Aktivitäten, USt - Datenzusammenstellung. Als Start und Enddatum wird dann jeweils Monatsanfang und Monatsende angegeben, ggf. der weitere Filter für das Länderkennzeichen oder Organschaft. 

Finanzbuchhaltung, Jährliche Aktivitäten,  USt Erklärung. 
Hier sind anschließend die 'Lfd.Nr.' zu filtern, die in der USt-Erklärung zusammengefasst werden sollen, so, dass nur die gefilterten 'lfd.Nr.' angezeigt sind. Anschließend Aktionen, 'Zusammenfassen' ausführen.  Die Meldung 'Alle aktuell gefilterten Abrechnungen werden in einer neuen Zusammenstellung zusammengefasst'. Einzelne Abrechnungen werden abgeschlossen.' bestätigen. Es wird dann eine neue Lfd.Nr. erstellt, die alle gefilterten Werte aufnimmt. Alle gefilterten USt Erkl. Protokoll Dateien werden dann auf 'Abgeschlossen' gesetzt und können nicht mehr gelöscht oder neu erstellt werden.  Die neu erstellte Lfd.Nummer USt Erkl. Protokoll erhält als Start- und Enddatum jeweils das erste und das letzte Datum der gefilterten Abrechnungen, also den 01.01. bis 31.12. , wenn ein gesamtes Jahr zusammengefasst wird. 
Im Neuanlagesystem wird 'Zusfass'. vermerkt, in den zusammengefassten Lfd.Nr. wird im Feld 'Änderungssystem' die neue Lfd.Nummer vermerkt, in der die Daten aufgenommen wurden.

Die neu erstellte Datenzusammenstellung kann gelöscht werden. Sie kann auch für bereits abgeschlossene USt Erkl. Protokollzeilen erstellt werden.

Die USt-Erklärung wird dann für die neu zusammengefasste Zeile erstellt.

Hinweis: Im ersten Schritt wird das Erzeugen einer UST Jahreserklärung für zusammengefasste Monate nur für Deutschland unterstützt. 

 


Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Bug - FIN-2436 - Zinsen in Sachkontenverzinsung nicht korrekt berechnet

Auslieferung mit 2020.30

In der Sachkontenverzinsung erfolgt die Berechnung der Zinsen über die Zinszahl und den Zinsdivisor/Zinsteiler. Der Divisor enthielt hierbei immer 360 Tage. Dies wurde geändert. Werden Zinsen mit der Variante 'Taggenau' abgerechnet wird die Zinszahl künftig auf 365 bzw. 366 Tage bezogen. 

Zudem gab es ein Problem bei der Berechnung der zu verzinsenden Tage.  Hier wurde in bestimmten Fällen ein Tag zu wenig berechnet. Das Problem wurde behoben.

In der Variante '360/30' Tage wurde der Februar mit 28 Tagen berücksichtigt. Das Problem wurde behoben.


Bug - FIN-4958 - Stammdaten kopieren: Daten Export (FIBU Datenexport)

Auslieferung mit 2020.30

Beim Kopieren der Datenexporte werden jetzt auch die Tabellenrelationen der eingerückten Tabellen berücksichtigt. 


Bug - FIN-5008 - ARGE Partnerkontenvergleich - Summe lt. Buchungsauszug fehlt

Auslieferung mit 2020.30


Bug - FIN-5187 - Anzahlungsbuchhaltung: Belegart Gutschrift schlägt die MwStBuchungsgruppen des Anzahlungsvorganges vor

Auslieferung mit 2020.30

Beim Erfassen einer Gutschrift im Anzahlungsvorgang wurden fälschlicherweise die MwSt-Gruppen aus dem Anzahlungsvorgang vorgeschlagen. Dieses wurde korrigiert, die MwSt Buchungsgruppen werden jetzt wieder aus dem Gegenkonto bzw. bei entsprechender Einrichtung die MwSt-Geschäftsbuchungsgruppen aus dem Personenkonto herangezogen.


Bug - FIN-5191 - FSB Abfrage Historisieren - ohne Gewerkfreigabe

Auslieferung mit 2020.30

Bei der Historisierung von FSB Abfragen trat ein Fehler auf, wenn keine Gewerkefreigabe vorlag, bzw. wenn eine Gewerkefreigabe nicht vorlag und die Hinweis Meldung nicht befüllt war. Der Fehler wurde behoben.

 


Bug - FIN-5329 - R 5143649 nur noch erste Anlagenbuchungsgruppe wird ausgegeben.

Auslieferung mit 2020.30

Im Bericht R5143649 Anlagenspiegel nach Definition wurden nicht alle relevanten Anlagen angedruckt. Das Problem wurde behoben. 


Bug - FIN-5487 - R 5143649 fehlender Mandantenname

Auslieferung mit 2020.30

Im Report R5143649 Anlagenspiegel nach Definition wurde bei Ausgabe nach Firmengruppe nur der Ausführungsmandant angedruckt. Das Problem wurde behoben.


Bug - FIN-5488 - R5003461 ARGE Vermögensübersicht Summierung

Auslieferung mit 2020.30

Im Bericht R5003461 ARGE Vermögensübersicht kam es zu einer falschen Summenberechnung. Das Problem wurde behoben.


Bug - FIN-5593 - R5143700 USt Verprobung mit Firmengruppe - Andruck Mandant(en) fehlen

Auslieferung mit 2020.30

Beim Bericht R5143700 USt Verprobung V2 gab es ein Problem beim Andruck der Mandanten bei Firmengruppen. Dieses wurde behoben. 


Bug - FIN-5638 - QR-Ausgangsrechnung: Verarbeitung der Referenznummer bei Rechnungen aus VK-Auftrag nicht korrekt

Auslieferung mit 2020.30

Bei Erzeugung einer QR-Ausgangsrechnung (R5002843) über Buchen des Auftrages mit der Option Liefern und Fakturieren wurden die Daten für den Zahlschein der QR-Rechnung nicht korrekt ermittelt. Im Zahlschein wurden nicht alle relevanten Angaben gedruckt. Zudem fehlte die vergebene Referenznummer im Debitorenposten. Dieses wurde korrigiert, sodass der Zahlschein wird jetzt korrekt gedruckt und die Referenznummer im Debitorenposten gespeichert wird. 


 

Produktbereich Einkauf und Materialwirtschaft

Hervorgehobene Highlights der Version

Keine Änderungen enthalten.

Weitere Neuerungen

Userstory - FIN-5369 - Änderung X-Rechnung Schema 2.2.0

Auslieferung mit 2020.30

Das aktuelle Schema für die X-Rechnung ist nun auf 2.2 angepasst und gilt ab dem 01.08.2022.


Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Bug - FIN-5531 - Werkstattbericht: Gerät aus fehlerhaftem Mandanten auswählen

Auslieferung mit 2020.30

Wurde ein Mandant mit fehlerhaftem Namen angelegt, z.B. mit führenden oder abschließenden Leerzeichen, kann dies zu verschiedenen Problemen führen.

Waren die Factboxen zu Gerät und Kostenstelle eingeblendet und in der Materialbuchungszeile wurde ein Gerät oder eine Kostenstelle aus solch einem Mandanten ausgewählt, kam mehrfach die Meldung "Ein einfaches Anführungszeichen (') fehlt. Die Seite 'Gerät' muss geschlossen werden." Die Prüfung wurde an dieser Stelle geändert.


Produktbereich Baubetriebsabrechnung und Geräteabrechnung

Hervorgehobene Highlights der Version

Keine Änderungen enthalten.

Weitere Neuerungen

Keine Änderungen enthalten.

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Keine Änderungen enthalten.

Produktbereich Nachunternehmerverwaltung

Hervorgehobene Highlights der Version

Keine Änderungen enthalten.

Weitere Neuerungen

Keine Änderungen enthalten.

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Keine Änderungen enthalten.

Produktbereich Baulohn

Hervorgehobene Highlights der Version

Userstory - FIN-5576 - SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 10.2022 – Änderungen zum Mini- und Midijob (Übergangsbereich)

Auslieferung mit 2020.30

SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 10.2022 – Änderungen zum Mini- und Midijob (Übergangsbereich)

Aufgrund der Änderungen zum Mini- und Midijob (Übergangsbereich) ist der Import der Sozialversicherungswerte für die Abrechnung ab 01.10.2022 notwendig.

Es handelt sich hierbei um neue Funktion, die jederzeit ausgeführt werden kann. Es werden in den Sozialversicherungswerten jeweils ein neuer Datensatz für West und Ost mit einem <Ab Datum>, in diesem Fall ab 01.10.2022, angelegt. Beide Datensätze sind notwendig. Es wird ab dem Abrechnungsmonat 10.2022 geprüft, ob beide Datensätze vorhanden sind. Ansonsten kommt es zu einer Fehlermeldung im Abrechnungslauf.

Vorgehen im Windowsclient

Für den Windowsclient (Version 2020.22) erhalten Sie die Sozialversicherungswerte ab 01.10.2022 hier zum Download:

https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/Sozialversicherungswerte.xml?version=1&modificationDate=1662207741697&api=v2

Es befindet sich eine .xml-Datei (Sozialversicherungswerte.xml) in Ihrem Downloadordner des Browsers. Der Import erfolgt unter /Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Sozialversicherungswerte, Aktionen Importieren
Bitte wählen zum Import, die Datei Sozialverscherungswerte.xml aus Ihrem Downloadverzeichnis aus und importieren diese.

 

Vorgehen im Webclient ab der Version 2022.2

Für den Webclient (Version 2022.2) ist kein vorheriger Download notwendig.

  • Der Import erfolgt unter Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Sozialversicherungswerte, Nacharbeiten Import
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

Mit OK bestätigen Sie den Import.

 

Vorgehen im Webclient ab der Version 2023

Für den Webclient (Version 2023; ab Mitte/Ende Oktober) ist kein vorheriger Download notwendig.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Sozialversicherungswerte:
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

Mit OK bestätigen Sie den Import.

 


Userstory - FIN-5158 - SV, ab 01.10.22 Erhöhung der Mini-Job- und Midi-Job-Grenzen (Übergangsbereich), Bestandsschutz

Auslieferung mit 2020.30

SV, ab 01.10.22 Erhöhung der Mini-Job- und Midi-Job-Grenzen (Übergangsbereich), Bestandsschutz

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969) wird zum 01.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben. 

Vom 01.10.2022 gelten für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig (also im bisherigen Übergangsbereich versicherungspflichtig beurteilt wurden) sind, befristete Bestandsschutzregelungen. Die Beitragsberechnung ist in diesem Fall im Rahmen einer Übergangsregelung, die vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 befristet ist, vorzunehmen. Die Anwendung der Bestandschutzregelung ist obligatorisch! 

Der Faktor F wird ab 01.10.2022 in diesem Zusammenhang ebenfalls angepasst.

Daher ist der Import neuer Sozialversicherungswerte zum 01.10.2022 notwendig.

Bitte importieren Sie die Sozialversicherungswerte schon jetzt, der Import kann jederzeit erfolgen und ist hier beschreiben:

https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/BLO_Import%20der%20Sozialversicherungswerte.pdf?version=1&modificationDate=1662366107721&api=v2

 

Bitte beachten Sie ausführlichen Release-Notes zum neuen Übergangsbereich und Bestandschutz: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022 - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

 


Weitere Neuerungen

Userstory - FIN-4742 - Steuererleichterung, rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ab 01.01.2022

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.1, 2020.21.5

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Anhebung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag steigt für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro -
rückwirkend zum 01.01.2022.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben - rückwirkend zum 01.01.2022.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist ab 01.06.2022 und rückwirkend ab 01.01.2022 anzuwenden.

In NEVARIS Finance Baulohn sind für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig

Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und der Entschädigungen aufgrund Quarantäne und diese lassen sich ebenfalls nur durch Rückrechnungen ab 01.01.2022 korrigieren.

Die Anträge zur Kurzarbeit seit 01.01.2022 sind anschließend neu zu stellen. Inwiefern auch neue Anträge zur Quarantäne zu stellen sind, ist mit den jeweiligen Erstattungsbehörden ggf. im Vorfeld der Beantragung zu klären.

  • EEL-Bescheinigungen z.b. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
  • AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.

Neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 01.06.2022 bereits neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt.
Link: Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Entschädigung nach IfSG
Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund Quarantäne, stehen zzt. noch keine eigenen neuen Tabellen zur Verfügung.

 

Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2022

Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen.

Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter mit eines Abrechnungskreises oder Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.

Hinweis: Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten

Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen vorgemerkt, Aktionen, Für Rückrechnung vormerken>
(Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken, Für Rückrechnung vormerken>)

Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2022 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.

Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.

Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.b. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt.

Das ist für jeden Rückrechnungsmonat ab 01.01.2022 bis zum aktuellen Monat zu wiederholen.

Wichtig: Die Auswahl/der Haken <Auch nicht abgerechnete vormerken> darf   NICHT   gesetzt werden.

 

Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn Mitarbeiter für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dann muss das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf <Bearbeiten> stellen (Aktionen, Liste bearbeiten), Anschliessend das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste raus gefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.

Anschliessend sind wie gewohnt die Rückrechnungen, für die so vorgemerkten Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.

Hinweis: Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.

Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnung ausführen


Userstory - FIN-4741 - Pkw, Pauschalversteuerung durch den AG - Rückwirkende Erhöhung der Fernpendlerpauschale zum 01.01.2022

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.1, 2020.21.5

Höhere Entfernungspauschale für Fernpendler rückwirkend ab 01.01.2022

Pkw, Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Die am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer – wird vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Wenn der Arbeitgeber einen Teil des Geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschalversteuert, dann wird so gerechnet:
Die ersten 20 km werden mit 30 Cent berechnet wie bisher. Weitere km werden rückwirkend ab 01.22 mit 38 Cent berechnet. Also: km mal Anzahl Tage im Monat mal Centbetrag.
Falls pro Personalnummer ein besonderer Centbetrag pro km definiert wurde oder gleich ein Betrag für die Pauschalversteuerung, der abweicht und geringer ist, dann wird diese Berechnung nicht ausgeführt. Eine Einrichtung muss dazu nicht geändert werden.

Die Änderung wird bei Rückrechnungen ab 01.01.2022 auch auf bereits abgerechnete Monate automatisch angewendet.

Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, solange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

/Stammdaten/Personalstamm, Bearbeiten, Personalstamm, Pkw Geldwerter Vorteil
Stammdaten, Personalstamm, Vorbereiten,  Pkw Geldwerter Vorteil 


Userstory - FIN-4979 - Sozialkasse, ab 01.06.22 Erhöhung der Beiträge für Angestellte ZVK Ost und ZVK Berliner-Ost

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22

Sozialkasse, ab 01.06.22 Erhöhung der Beiträge für Angestellte ZVK Ost und ZVK Berliner-Ost

Ab dem 01.06.2022 erhöhen sich die Beiträge für die kaufmännischen/technischen Angestellten im Osten und Berliner Osten von derzeit 25 Euro auf 27,50 Euro/monatlich (bzw. von derzeit 1,25 Euro auf 1,38 Euro/täglich; kaufmännisch gerundet).

Ein neuer Eintrag kann in den entsprechenden Sozialkassen per Funktion erzeugt werden.
Die anderen Werte ändern sich nicht. Bitte kontrollieren Sie die Ausführung.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Aktionen, Jahr, Sozialkasse 06.22
Webclient: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Einfügen für Jahr, 01.06.22, Auswahl Sozialkassen, OK


Userstory - FIN-5658 - Quarantäne, freiwillig Versicherte, keine Kürzung AG-Zuschuss zur KV, PV einrichten

Auslieferung mit 2020.30

Wir möchten darum bitten, die folgende Einrichtung vorzunehmen, damit für freiwillig in der KV Versicherte bei einer Fehlzeit Quarantäne der Zuschuss des Arbeitgebers zur KV, PV nicht gekürzt wird:

Wenn für freiwillig in der KV Versicherte bei einer Fehlzeit Quarantäne der Zuschuss des Arbeitgebers zur KV, PV nicht gekürzt werden soll, dann so vorgehen:
In der Einrichtung des Baulohns als "Weitere Interne Steuerung" die Zeichenfolge #QUF anfügen, das bedeutet: "Quarantäne, freiwillige Versicherung. Der Arbeitgeber bezahlt den vollen Zuschuss zur KV, PV".
Das ist möglich für freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Firmenzahler (Abwicklung KV: Abführung).
Abteilungen, Baulohn, Baulohn Einrichtung, Register Prüfen, Weitere Interne Steuerungen: #QUF anfügen
Webclient: Stammdaten, Einrichtung, Register Prüfen, "Weitere Interne Steuerungen": #QUF anfügen

Quarantäne, freiwillig Versicherte, Kürzung AG-Zuschuss zur KV, PV
Nach den aktuellen Regeln des Pflichtenheftes für Software-Hersteller gilt bereits seit Anfang 2021 folgendes:
Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Firmenzahler (Abwicklung KV: Abführung): "Es besteht mangels gezahlten Arbeitsentgelts kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI." - "Im Rahmen des sogenannten Firmenzahlerverfahrens übernimmt der Arbeitgeber im Zuge der auftragsweisen Auszahlung der Entschädigungsleistung auch die Zahlung des Höchstbeitrages für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse. ... Die vom Arbeitgeber (verauslagten) und gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG auf Antrag des Arbeitgebers erstattet; bei Bedarf ist hierzu eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers einzuholen."

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Selbstzahler (Abwicklung KV: Auszahlung):
Es wird weiter davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat.
Bei privat versicherten Arbeitnehmern gilt weiterhin, mangels Klarstellung:
Es wird weiter davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat.

 


Userstory - FIN-4921 - Energiepreispauschale (EPP) September 2022

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.4

Energiepreispauschale im Kalendermonat September 2022

Wann?

Die Energiepreispauschale (EPP) soll grundsätzlich im Kalendermonat September 2022 gezahlt werden. Ausnahmen dazu betreffen Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung (LSTA) verpflichtet sind. Der Gesetzgeber spricht nicht vom Abrechnungsmonat. Die EPP (Bruttobetrag 300 Euro abzügl. Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag = EPP Netto) soll im September an anspruchsberechtigte Mitarbeiter/innen vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollen die EPP mit der ersten, nach dem 31.08.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Das bedeutet, zahlt der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus, so muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für August 2022), muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
  • Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das 3. Quartal 2022), kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
  • Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das Kalenderjahr 2022), kann er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, beantragen die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Wer?

Anspruchsberechtigt sind die Mitarbeiter/innen, die am 01.09.2022 (Stichtag!)

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, unbenommen ob es aktiv ist, das bedeutet auch bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung oder in Elternzeit.
  • in eine der Steuerklassen I bis V zugeordnet sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte (GFB) pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen, und ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis handelt (Wichtig: Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.);
  • unbeschränkt als Arbeitnehmer steuerpflichtig sind.

Wer nicht?

Nicht anspruchsberechtigt sind die u.a. Mitarbeiter/innen, die

  • nicht am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, z.B. weil das Beschäftigungsverhältnis erst am 02.09.2022 oder später beginnt oder am 31.08.2022 endete;
  • sich in einem ruhenden (nicht passiven) Arbeitsverhältnis am 01.09.2022 befinden;
  • der Steuerklasse VI zugeordnet sind;
  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind, das sind zunächst Mitarbeiter/innen mit einer Auslandsanschrift;
  • Versorgungsbezugsempfänger (Betriebsrentner = kein Mitarbeiter) sind.

Wieviel?

Die EPP beträgt immer volle 300 Euro brutto. Sie wird aus keinem Grund anteilig gewährt oder reduziert.

 

Erläuterungen und Besonderheiten

Mehr Informationen erhalten Sie hier: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

  • Pensionäre und Rentner erhalten die EPP nicht von der Zahlstelle (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen).
  • Wer am 01.09.2022 nicht beschäftigt ist (z.B. arbeitslos), aber an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung beantragen.
  • Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine EPP, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
  • Bei geringfügiger Beschäftigung fällt keine Pauschalsteuer (2%) an und keine pauschalen SV-Beiträge, für den MA ist die Zahlung brutto wie netto = 300 Euro.

 

Lohnart

Wir stellen eine Muster-Lohnart zur Verfügung. Diese Lohnart muss um die individuellen Abrechnungsarten, die individuellen Kontierungsgruppen und individuellen Kontierungen ergänzt werden. Die Buchung ist im Soll. Das Sachkonto z.B. Verbindlichkeiten Finanzamt. Damit wird die Verbindlichkeit reduziert.

Die Lohnart ist mit der Funktion 3200 versehen. Mit dieser Funktion werden einige Einrichtungen der Lohnart geprüft. Die Funktion berücksichtigt den besonderen Lohnsteuerabzug und bescheinigt auf der Lohnsteuerbescheinigung (LSTB) den Großbuchstaben "E" als Nachweis, dass die EPP an den/die Mitarbeiter/in ausgezahlt wurde.

Die EPP ist wie folgt eingerichtet:

  • Bezugsart: Bruttolohnart;
  • Funktion: 3200;
  • Gesamtbrutto: JA;
  • Steuerpflichtig: Einmalbezug; sonstiger steuerpflichtiger Bezug;
  • SV-pflichtig: beitragsfrei; sozialversicherungsfrei per Gesetz und damit besteht auch keine BG-Pflicht;
  • Bei Unterbrechung: Abrechnung; z.B., wenn Mitarbeiter/innen im Krankengeldbezug sind;
  • Berechnungseinheit: Betrag;
  • Pfändbarkeit: <blank> (nicht pfändbar);
  • BGen-pflichtig: beitragsfrei;
  • ZVK-pflichtig: NEIN; z.B. nach Auskunft der Soka-Bau und Maler-ZVK ist die EPP nicht sozialkassenpflichtig;
  • Gewerbesteuer: NEIN; die EPP ist gewerbesteuerfrei, weil sie kein Arbeitslohn ist.

Im Register Berechnung sind keine anteiligen Berechnungen vorzunehmen. Der Betrag beträgt immer 300 Euro. Der Betrag von 300 Euro ist zu erfassen.

Die Musterlohnart (in einer gezippten Datei) können Sie hier downloaden: https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/Loamuster_EPP.zip?version=1&modificationDate=1659518541879&api=v2
Zum Import der Musterlohnarten beachten Sie das Handbuch: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence Stichwort: Musterlohnarten. 

Vor dem Import der Muster-Lohnart ist das Programmupdate zu installieren.

 

Hinweise für die Finanzbuchhaltung

Da die EPP bereits im August mit der „Lohnsteuer-Schuld“ verrechnet wird, aber erst im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, kommt es zunächst zu einer Differenz auf dem entsprechendem Verbindlichkeitskonto. Die „Lohnsteuer-Schuld“ für den August wird in voller Höhe vom Programm gebucht. Die geschätzte EPP verringert jedoch die Zahlungsverpflichtung im Monat August, diese wird nicht gebucht im Monat August. Erst wenn die EPP im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, wird das Verbindlichkeitskonto im Idealfall ausgeglichen, weil dann die entsprechende Lohnart gebucht wird. Sollte eine Differenz verbleiben, so ist die Schätzung abweichend von der tatsächlichen Zahlung der EPP und es besteht entweder einer Zahlungsverpflichtung oder eine Forderung zum Finanzamt. In dem Fall ist auch eine korrigierte LStA für den Monat August abzugeben.

 

Erfassung

Die neue Lohnart muss in der Berichtsdatenerfassung erfasst werden.

Erfassung, Generieren der Lohnart für die Erfassung

Für die Erfassung ist die Generierung der Lohnart für die Energiepreispauschale möglich. Bei der Auswahl zum Generieren <Energiepreispauschale> werden folgende Optionen automatisch gesetzt:

  • Periode: Tag
  • Ab Datum: 01.09.2022
  • oder ab: 01.09.2022
  • bis: 01.09.2022
  • Lohnart: EPP (Muster-Lohnart mit der Funktion 3200)
  • Betrag: 300 Euro

Es ist keine weitere Filtereingabe notwendig, um die Berichtsdaten zu genieren. Es werden automatisch folgende Beschäftigte berücksichtigt, wenn

  • sie der Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 zugeordnet sind und 
  • keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung eingetragen ist; 
  • kein Betriebsrentner sind;
  • keine Auslandsanschrift (Länderkennzeichen zählt) haben und 
  • am 01.09.2022 beschäftigt sind; unabhängig ob aktiv oder passiv.

Wir empfehlen, dazu ein eigenes Buchblatt zu nutzen. Nach dem Generieren sind die Berichtsdatensätze zu prüfen. Wenn kein gesetzlicher Anspruch vorliegt, sind die Berichtsdaten zu löschen oder weil ein Anspruch vorliegt, aber kein Berichtdatensatz erzeugt wurde, ist dieser zusätzlich zu erfassen. Das Generieren ist eine Hilfe für die Erfassung und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

/Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Aktionen, Generieren, Auswahl: <Energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)
Webclient: /Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Ausführen, Generieren, Auswahl: <Energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)

Abrechnung, Besonderheiten

  • Die EPP wird wie eine einmalig gezahlte Entschädigung steuerlich behandelt, d.h. aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit ohne Berücksichtigung der Vorsorgepauschalen.
  • Die EPP wird auf der LStB in Zeile 3 und sofern einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag anfallen, in den entsprechenden Zeilen eingerechnet.
  • Wenn die EPP gewährt wurde, wird auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) der neue Großbuchstabe “E” gedruckt. Das passiert aufgrund der in der Lohnart hinterlegten Funktion.
  • Wenn einem geringfügig Beschäftigten (GFB) die EPP gewährt wurde, bekommt dieser/diese Mitarbeiter/in trotzdem keine LStB bei Austritt oder zum Jahresende.
  • Gibt ein Arbeitgeber keine LStA ab, wenn er z.B. ausschließlich Minijobber beschäftigt oder bei Abwicklung im Haushaltscheckverfahren, entfällt für ihn die Verpflichtung, die EPP an den oder die Minijobber/in auszuzahlen. Die EPP kann über die Einkommensteuerveranlagung vom Mitarbeiter/in beantragt werden.

 

Wie bekommt der Arbeitgeber die EPP erstattet?

Abwicklung mit der Lohnsteuer-Anmeldung (LStA) August 2022

Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die LSTA zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, die bei

  • Monatlichem Anmeldezeitraum mit dem August in der Regel bis zum 10.09.2022 (Samstag), aufgrund des Wochenendes tatsächlich bis zum 12.09.2022 (Montag),
  • Vierteljährlichem Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) mit dem 3. Quartal bis zum 10.10.2022 und
  • Jährlichem Anmeldezeitraum (Kalenderjahr) mit der Jahresmeldung 2022 bis zum 10.01.2023

anzumelden und abzuführen ist.

Die Energiepreispauschale ist mit einer zusätzlichen Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgeführt. Das ist die Kennzahl 35, mit dem Text: "abzüglich Energiepreispauschale". Die Darstellung ist in der neuen Zeile 22a "abzüglich Energiepreispauschale" Kennziffer 35.
Im Ausdruck der LSTA ist der Betrag positiv dargestellt, wird jedoch vom Gesamtbetrag abgezogen.

Nur in dem zulässigen Monat

  • für die monatliche Meldungen = August; bis zum 12.09.2022,
  • für die vierteljährliche Meldung = 3. Quartal; bis zum 10.10.2022 und
  • jährliche Meldung = Kalenderjahr 2022; bis zum 10.01.2023

ist es möglich, die EPP mit den Kennzahlen zu beantragen oder auch später zu korrigieren.

Das führt dazu, dass der Arbeitgeber die auszuzahlende EPP an seine Mitarbeiter/innen schätzen muss, da als Auszahlungsmonat ggf. der September 2022 aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen gewählt wird. Die Beantragung der EPP mit der LStA soll jedoch mit dem Monat August bereits bis zum 12.09.2022 erfolgen.

Daher ist es notwendig, den Betrag in den Zahlposten zum Finanzamt in den entsprechenden Zahlmonaten zu erfassen, damit der Gesamtbetrag der EPP gemeldet und verrechnet werden kann.

Wichtig: Es ist die aktuellste Perfidia-Version (ab Version 180) notwendig. Diese können Sie hier downloaden: Perfidia Standalone - NEVARIS Service - Confluence

 

Vorgehen zur LStA in NEVARIS Finance Baulohn

Es wird eine Möglichkeit angeboten, die voraussichtlich an Mitarbeiter/innen zu zahlende EPP im Monat 08.2022 zu schätzen, damit dieser Betrag mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet werden kann. Die vom Programm durchgeführte Schätzung MUSS vom Anwender geprüft werden und ggf. angepasst werden. Nach der Abrechnung der EPP im September kann eine Prüfung der Schätzung in 08.2022 durchgeführt werden. Auch diese ist vom Anwender zu prüfen.
Das Schätzen ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

Monat August 2022:

Den Monat August zunächst abrechnen (ohne EPP) wie gewohnt. Zur Lohnsteueranmeldung im August dann wie folgt vorgehen:

  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung zunächst wie üblich zusammenstellen, aber noch nicht melden. Die Posten müssen zunächst einmal ohne die EPP hergestellt werden.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
  • Wenn die Posten hergestellt sind, kann erst die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen sollen, über die Funktion "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen" geschätzt werden.
    Basis für die Schätzung ist der Abrechnungsmonat 08.2022. Mitarbeiter/innen mit einem Austrittsdatum bis 31.08.2022 werden nicht berücksichtigt. Mitarbeiter/innen mit einem Eintrittsdatum ab dem 01.09.22 werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht geschätzt werden die Mitarbeiter/innen, die der Steuerklasse VI zugeordnet sind; eine Auslandsanschrift haben und die, die kein Arbeitnehmer und keine geringfügig Beschäftigten sind.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen.
  • Kontrolle:
    Ergebnis der Schätzung überprüfen über Funktion:  "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP, das ist pro Niederlassung:
    Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe.
  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die geschätzte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
  • Anschließend kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird auch gezahlt) werden.

/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung

 

Monat September 2022:

Den Monat September nun mit der EPP abrechnen. Sofern aufgrund der Schätzung der EPP Korrekturen notwendig sind, weil zu viel oder zu wenig EPP mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 verrechnet wurden, dann muss dies IMMER mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 berichtigt werden.

Wenn keine Korrektur notwendig ist, entfallen diese Schritte.

Die Korrektur-Ermittlung ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

  • Die Schätzung der EPP aus 08.2022 kann gegen die tatsächliche Abrechnung der EPP in 09.2022 geprüft werden. Dazu kann bei den Zahlungen im August 2022 die Funktion "Energiepreispauschale Korrektur" ausgeführt werden. Geprüft wird die Abrechnung der Lohnart mit der Funktion 3200. Es wird die Anzahl der tatsächlich abgerechneten Mitarbeiter mit dieser Lohnart ermittelt.
    Wichtig: Sofern Sie manuell bereits die richtige Anzahl der Mitarbeiter/innen erfasst hatten, ist eine weitere Prüfung per Funktion nicht notwendig. Sie kann aber zur Kontrolle ausgeführt werden.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, "Energiepreispauschale Korrektur"
  • Kontrolle der Korrektur-Ermittlung:
    Ergebnis der Korrektur überprüfen über Funktion:  "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: "Anzahl MA EPP Korrektur", das ist pro Niederlassung:
    Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe. 
    In der Spalte "Anzahl MA EPP Korrektur" werden die tatsächlich mit der EPP abgerechneten Mitarbeiter ermittelt. Sofern diese Ermittlung von der Spalte Anzahl der geschätzten Mitarbeiter EPP abweicht, ist eine neue Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 als berichtigte Lohnsteueranmeldung für 08.2022 abzugeben. Für die berichtigte Lohnsteueranmeldung zählt der Eintrag mit der Anzahl der Mitarbeiter in der Spalte "Energiepreispauschale Korrektur". Es wird keine Differenz, sondern die Anzahl der Mitarbeiter/innen x 300 Euro in Abzug gebracht.
  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die korrigierte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich). Dazu muss, sofern eine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, zunächst die Zahlung zurückgesetzt werden. Wenn keine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, weil das Finanzamt abbucht, ist das nicht notwendig.
  • Es muss eine berichtige Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 erstellt und gemeldet werden.
    Dazu die "Lohnsteuer-Anmeldung Datenversand" ausführen, Meldungen erstellen und drucken, mit der Auswahl "Berichtigte Anmeldung".
    Diese kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird, auch gezahlt) werden.
  • Überzahlungen werden erstattet, Nachzahlungen werden abgebucht.
    Sofern das Finanzamt NICHT abbucht, kann KEINE erneute Zahlung mit der Differenz ausgelöst werden. In diesem Fall ist die Differenz manuell per Einzelüberweisung an das Finanzamt zu überweisen!

/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".

Weitere Details

Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen. Gerechnet wird: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung für die Schätzung zunächst in 08.2022.

Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, sofern die Schätzung von der tatsächlichen Abrechnung abweicht. Gerechnet wird: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung, wenn eine berichtigte Lohnsteueranmeldung notwendig ist. Sofern sich die Schätzung und die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter nicht unterscheidet, ist keine berichtigte Lohnsteueranmeldung abzugeben.

Die Werte müssen vom Anwender kontrolliert werden und können bei Bedarf auch manuell angepasst werden.

Die EPP kann zu einer "Minus"-Lohnsteueranmeldung führen, weil der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten EPP größer ist als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Dem Arbeitgeber wird der übersteigende Betrag erstattet. Neben der Lohnsteuer-Anmeldung muss der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag stellen.

Zur Kontrolle der gezahlten EPP empfehlen wir eine Auswertung der Lohnart EPP über die Personallisten oder die Auswertung über die Berichtsdaten.

 

Vierteljährliche LStA

Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Quartal eine manuelle Eingabe im Monat September 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.

 

Jährliche LStA

Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Jahr eine manuelle Eingabe im Monat Dezember 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.

 

Rückrechnungen auf den Monat September oder Abrechnung der EPP ab Oktober

Sofern die EPP per Rückrechnung oder ab Oktober gezahlt wird, ist die LStA manuell anzupassen und eine berichtigte Anmeldung der LStA für den Monat 08.2022 abzugeben. Ebenso, wenn es notwendig ist, die EPP per Rückrechnung wieder einzubehalten, weil kein Anspruch darauf bestand. 
Der Anspruch der Erstattung der EPP an den Arbeitgeber ist allein vom Anwender zu prüfen!

 

 


Userstory - FIN-4999 - Berufsgenossenschaft, ab 01.01.23 Einführung der Unternehmensnummer (UNRS) 

Auslieferung mit 2020.30

Berufsgenossenschaft, ab 01.01.23 Einführung der Unternehmensnummer (UNRS) 

Neues Ordnungskennzeichen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 01. Januar 2023 bundesweit einheitliche Unternehmensnummern. Diese lösen die bisherigen trägerspezifischen Mitgliedsnummern als Ordnungskennzeichen ab.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Homepage der DGUV (oder ihrer individuellen Unfallversicherung): Unternehmensnummer / Unternehmernummer (dguv.de)

Ebenfalls gibt es ausführliche FAQ: Häufige Fragen und Antworten (dguv.de)

Sie werden von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger ab Oktober 2022 schriftlich über den Nummernwechsel informiert.

  • Sobald Sie die Information über den Nummernwechsel erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Inhalte aufmerksam zu prüfen.
  • Sollten Sie mehrere Schreiben verschiedener Unfallversicherungsträger erhalten, in denen unterschiedliche Unternehmernummern (die ersten 12 Stellen) genannt sind, kontaktieren Sie einen der Unfallversicherungsträger bitte direkt.

Berufsgenossenschaft, Einführung der Unternehmensnummer (UNRS) 
Für Meldungen ab dem 01.01.23 gilt nicht mehr die Mitgliedsnummer zu BG, sondern die eindeutige Unternehmensnummer (UNRS). Die Unternehmensnummer (UNRS) wird den Unternehmen (in Bezug auf die bisherige Mitgliedsnummer bzw. Betriebsnummer) schriftlich ab Oktober 2022 mitgeteilt. 
Ab dem 01.11.22 werden Stammdatendatenabfragen mit Rückmeldungen in einer neuen Datensatz-Version beantwortet. Dieser Datensatz enthält dann u.a. auch die Unternehmensnummer (UNRS), wie sie schriftlich mitgeteilt wurde.
Daher gibt es in den Firmen- und Niederlassungsstammdaten jeweils ein neues Feld um die Unternehmensnummer (UNRS) zu pflegen. Die Unternehmensnummer (UNRS) ist 15stellig und rein nummerisch.
Eine Prüfziffer steht an der 12. Stelle. Die Eingabe wird vom Programm geprüft. Der PIN soll mit der Vergabe der Unternehmensnummer (UNRS) gleichbleiben. Wenn die Unternehmensnummer (UNRS) per Rückmeldung ins Programm kommt, wird diese automatisch übernommen.

Wichtig: Die Übernahme ist zu kontrollieren. Das sind die Rückmeldungen, die aufgrund der Stammdatenabfragen zu Beginn eines Beitragsjahres (kommendes Jahr 2023) von den UV-Trägern bereitgestellt werden.
Wichtig: Die bisherige Eingabe Mitgliedsnummer soll in den jeweiligen Stammdaten erhalten bleiben, da sie für Stornierungen und Meldungen zu Vorjahren noch benötigt wird.
Wichtig: Die bisherige Eingabe der PIN soll in den jeweiligen Stammdaten erhalten bleiben.
 
Die entsprechenden Meldungen enthalten dann zukünftig, sofern noch notwendig die bisherige Mitgliedsnummer und die Unternehmensnummer (UNRS). Neu gegründete Unternehmen bzw. bei neuen Mitgliedschaften in einer BG werden keine Mitgliedsnummern mehr vergeben, hier zählt ausschließlich die Unternehmensnummer (UNRS) ab 01.01.23.

Berufsgenossenschaft, Stammdaten der BG; zur Unternehmensnummer (UNRS) 
Die bisherigen Eingaben einer Mitgliedsnummer an den Berufsgenossenschaften sollen ebenfalls erhalten bleiben.
Zur Unternehmensnummer (UNRS) zählt hier nun folgendes: Es zählt die Eingabe der Unternehmensnummer (UNRS) Firmenstammdaten und Niederlassungsstammdaten. Daher ist in den Firmen- und Niederlassungsstammdaten die jeweilige BG zu hinterlegen und die Unternehmensnummer (UNRS) zu pflegen. Zur Berufsgenossenschaft kann keine Unternehmensnummer (UNRS) gepflegt werden.
Wichtig: Die Berufsgenossenschaft muss in den Firmenstammdaten und Niederlassungsstammdaten eingeben sein.

Berufsgenossenschaft, zum PIN
Die bisherigen Eingaben einer PIN für den Lohnnachweis BG in den Stammdaten der Berufsgenossenschaften oder den Niederlassungen sollen ebenfalls erhalten bleiben. 
Der PIN soll mit der Vergabe der Unternehmensnummer (UNRS) gleichbleiben. Sofern er anderweitig mitgeteilt wird, ist er zu ändern.

 

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/Firmendaten, Register Sozialwesen, Berufsgenossenschaft und 
Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/Firmendaten, Aktionen, Niederlassungen, Register Baulohn, Berufsgenossenschaft: Unternehmensnummer

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/Firmendaten, Register Sozialwesen, Berufsgenossenschaft und 
Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/Firmendaten, Aktionen, Niederlassungen, Register Baulohn, Berufsgenossenschaft: Berufsgenossenschaft

Stammdaten/Berufsgenossenschaft oder 
Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/Firmendaten, Aktionen, Niederlassungen, Register Baulohn: PIN  für den Lohnnachweis BG 

 

 

 


Userstory - FIN-5132 - SV, MOD-ID prüfen in allen Mandanten

Auslieferung mit 2020.30

SV, MOD-ID prüfen in allen Mandanten

Bei der Erstellung der DEÜV-Meldungen wird geprüft, ob die MOD-ID in allen Mandanten mit deutschen Baulohn einheitlich ist, sofern sie manuell eingetragen wurde.

Wenn die MOD-ID manuell eingetragen wird, kann Sie direkt in alle aktiven Mandanten mit deutschen Baulohn eingetragen werden. Hierbei werden die Berechtigungen geprüft.
Daher ist es notwendig, dass der Eintrag von jemanden durchgeführt wird, der Berechtigungen auf alle Mandanten mit deutschen Baulohn hat. Ansonsten ist der Eintrag händisch in den Mandanten einzeln vorzunehmen.

Wann die MOD-ID eingetragen werden muss, teilen wir rechtzeitig und bei Bedarf per Newsletter mit. Ansonsten ist kein manueller Eintrag notwendig.

Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Meldungen erstellen <DEÜV>


Userstory - FIN-5165 - eAU, Folgebescheinigung ohne AU_seit, Fehlzeit eintragen

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.2

eAU, Folgebescheinigung ohne AU_seit, Fehlzeit eintragen

Bei einer Rückmeldung zur eAU, wenn es sich um eine Folgebescheinigung handelt, wird das Datum, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht <AU_seit> nicht mitgeliefert. Das ergibt sich aus der Erstbescheinigung. Es wird nur das neue Datum geliefert bis wann die Arbeitsunfähigkeit <AU_bis> besteht.

Damit auch bei einer Folgebescheinigung die Funktion <Fehlzeit eintragen> genutzt werden kann, wird das Datum, ab wann die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, für den weiteren Eintrag im Fehlzeitenkalender ermittelt.

Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Aktionen, eAU Meldungen, Empfangen
Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Aktionen, eAU Meldungen, Fehlzeit eintragen

Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU Meldungen, Ausführen, Empfangen
Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU Meldungen, Ausführen, Fehlzeit eintragen


Userstory - FIN-5229 - Stammdaten, neue Tätigkeitsschlüssel

Auslieferung mit 2020.30

Tätigkeitsschlüssel

Die neuen Tätigkeitsschlüssel stehen zum Download bereit. Diese können bei Bedarf importiert werden.
Darüber haben wir am 21.06.22 bereits per Newsletter informiert.

Link:  https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262571421/bloTaetigkeit.zip

Bitte laden Sie die .zip-Datei herunter, extrahieren diese und importieren die enthaltene .txt-Datei (bloTaetigkeit.txt). Der Import ist jederzeit möglich.

Die Tätigkeitsschlüssel sind mandantenübergreifend. Der Import kann in einem Mandanten durchgeführt werden und gilt für alle Mandanten.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Import, Tätigkeitsschlüssel-Import
Webclient: Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Tätigkeitsschlüssel


Userstory - FIN-5280 - Stammdaten, ab 01.07.22 neue Pfändungstabelle

Auslieferung mit 2020.30

Pfändungen, ab 01.07.22 neue Pfändungstabelle

Die neue Pfändungstabelle ab 01.07.22 steht zum Download und anschliessendem Import bereit. Darüber haben wir am 21.06.22 bereits per Newsletter informiert.

Link: https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/Pf%C3%A4ndungstabelle.zip?version=2&modificationDate=1624266091186&api=v2

Bitte laden Sie die .zip-Datei herunter, extrahieren diese und importieren die enthaltene .csv-Datei. Der Import ist jederzeit möglich.

Wenn zur Abrechnung Juli 2022 die aktuelle Pfändungstabelle noch nicht importiert wurde, wird ein Fehler zur Abrechnung ausgegeben.
Die Tabelle muss zur Abrechnung auch importiert werden, auch wenn das Modul Pfändungen nicht erworben wurde oder keine aktuelle Pfändung eingerichtet ist. Die Pfändungstabelle ist mandantenübergreifend. Der Import kann in einem Mandanten durchgeführt werden und gilt für alle Mandanten.

Personalsachbearbeiter: /Stammdaten/Import Stammdaten, Pfändungstabelle und dort: Import Pfändungstabelle oder
Personalsachbearbeiter: /Stammdaten/Personalstamm, Aktionen Personalstamm, Pfändungen/Darlehn, Aktionen Pfändbar Beträge
Webclient: Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Pfändungstabelle


Userstory - FIN-5373 - eAU, Ansprechpartner wenn keine Niederlassung, oder kein AP in der NL

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.2

eAU, Kontaktperson, wenn keine Niederlassung

Wenn bei einer eAU-Abfrage kein Ansprechpartner gefunden werden kann, weil keiner bei der Niederlassung eingetragen ist oder keine Niederlassung geführt wird, dann wird die Kontaktperson aus den Firmendaten ermittelt: aus der Adresse der Firma, dort ist es der "Standard-Adressat".
Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, eAU-Meldungen
Webclient: Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU-Meldungen


Userstory - FIN-5394 - SV, EEL KUG-Zeitraum Beginn und Ende der bescheinigt wird

Auslieferung mit 2020.30

SV, EEL KuG-Zeitraum Beginn und Ende der bescheinigt wird 

Wenn der KuG-Zeitraum in einer EEL mit bescheinigt werden muss, so zählt für den Beginn der Kurzarbeit der individuelle Beginn (Monat) des Mitarbeiters. Für das Ende Datum der Kurzarbeit zählt jedoch das Ende Datum des KuG-Zeitraumes (Monat) der dem Unternehmen genehmigt wurde. Daher ist es notwendig diese Zeiträume zukünftig auch für den Saison-KuG-Zeitraum jeweils nach getrennten Zeiträumen zu pflegen.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, KuG-Stammnummern, Aktionen, Zeiträume und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Ersatzleistung EEL, Ergebnis, Bescheinigung
Webclient: Stammdaten, Einrichtung , KuG-Stammnummern, Zeiträume und 
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Ersatzleistung EEL, Auswerten, Ergebnis, Verwalten, Bearbeiten


Userstory - FIN-5578 - Abrechnung, Altersteilzeit und Netto auf Brutto Bezug

Auslieferung mit 2020.30

Abrechnung, Altersteilzeit und Netto auf Brutto Bezug

Wenn für eine Personalnummer Altersteilzeit abgerechnet wurde und zusätzlich irgendeine Lohnart mit der Bezugsart Netto auf Brutto, dann passten beide Verarbeitungen nicht zusammen.

Altersteilzeit: Die Lohnart mit der Funktion 1210 Zugang wurde zwar richtig abgerechnet, aber im Altersteilzeitkonto (Personalkarte, Personalstamm, Altersteilzeitkonto) wurde der doppelte Betrag gebucht. Das Problem wurde behoben.

Aktuelle Abrechnung, Ausführen und
Stammdaten/Personalstamm, Bearbeiten, Aktion, Personalstamm, Altersteilzeitkonto

Webclient: Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Ausführen und
Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Vorbereiten, Altersteilzeitkonto


Userstory - FIN-5653 - Neue MOD-ID, Windowsclient

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.5

Neue MOD-ID

Es ist die neue Kennung der Software für Meldungen an die Sozialversicherungsträger enthalten.


Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Bug - FIN-5289 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Geburtsdatum im Datensatz im falschen Aufbau

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.1

Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Geburtsdatum im Datensatz im falschen Aufbau

Bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung wurde für den Datensatz ein falsches Format für das Geburtsdatum erstellt. Die fehlerhaften Dateien werden abgewiesen.

Das Problem wurde behoben.

Nach der Abrechnung/LSt-Bescheingungen, Ausführung: Meldungen erstellen und Drucken oder Meldungen erstellen nicht drucken
Webclient: Nach der Abrechnung/LSt-Bescheingungen, Ausführung: Meldungen erstellen und Drucken oder Meldungen erstellen nicht drucken


Bug - FIN-5330 - SV, Monatsmeldungen Aufbau der Meldedateien (Fehler: DSME500 RESERVE)

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.2

SV, Monatsmeldungen Aufbau der Meldedateien

Beim Aufbau der Monatsmeldungen <Grund 58> wurde in der Meldedatei ein falsches Kennzeichen gesetzt. Das Problem wurde behoben.

Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Monatsmeldungen erstellen <Mehrfachbezieher>
Webclient: Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monatsmeldungen erstellen <Mehrfachbezieher>


Bug - FIN-5387 - SV, Erstattung AAG, Mutterschutz/Beschäftigungsverbot voraussichtlicher Geburtstermin und tatsächlicher Geburtstermin

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.2

SV, Erstattung AAG, Mutterschutz/Beschäftigungsverbot voraussichtlicher Geburtstermin und tatsächlicher Geburtstermin

Wenn der voraussichtliche Geburtstermin und tatsächliche Geburtstermin vor dem aktuellen Abrechnungsmonat war, wurde das entsprechende Datum zum Geburtstermin nicht gefunden.
Der AAG-Antrag konnte nicht erstellt werden. Das Problem wurde behoben.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz.


Bug - FIN-5597 - Berichte, Fehlermeldung beim Aufruf des Lohnjournals

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.4

Berichte, Fehlermeldung beim Aufruf des Lohnjournals

Eine Fehlermeldung beim Aufruf des Lohnjournals wurde behoben.

Berichte, <BLOLKTOJO Lohnjournal Monat>, ausführen


Bug - FIN-5621 - SV, freiwillige RV (ARV), Berücksichtigung bei der BBG

Auslieferung mit 2020.30

SV, freiwillige RV (ARV), Berücksichtigung bei der BBG

Wenn eine Personalnummer bisher freiwillig in der Rentenversicherung abgerechnet wurde, zwischenzeitlich in die gesetzliche Rentenversicherung gewechselt hat, wurde die bisherige Zeit der freiwilligen Rentenversicherung nicht bei der Beitragsberechnung von Einmalzahlungen berücksichtigt. Das Problem wurde behoben und kann auch per RR korrigiert werden.

Abrechnung, Aktuelle Abrechnung


Bug - FIN-5715 - eAU, Quittungen zu den Rückmeldungen

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.6

eAU, Quittungen zu den Rückmeldungen

Ein Problem bei der Erzeugung von Quittungen zu den Rückmeldung zur eAU wurde behoben.


Bug - FIN-5717 - Lohnsteuer, LSt-Anmeldung summiert Zeile 35 (EPP) falsch bei Zusammenfassung von Niederlassungen

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.5

Lohnsteuer, LStA mit mehreren Niederlassungen über eine Steuernummer und Energiepreispauschale

Wenn mehrere Niederlassungen über eine Steuernummer zusammenfasst wurden mit dem Filter "1 Anmeldung für Steuernr.filter", dann wurde nur der Posten einer Niederlassung für die Zeile 35 <abzüglich Energiepreispauschale> in der LSt-Anmeldung berücksichtigt.

Das Problem wurde behoben.

Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung, < ZAHLSTDTAMAN> Lohnsteuer-Anmeldung alle Mandanten Datenversand, Ausführung mit Filter "1 Anmeldung für Steuernr.filter" oder
Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Druckausgaben erstellen, LSt-Anmeldung, < ZAHLSTDTAMAN> Lohnsteuer-Anmeldung alle Mandanten Datenversand, Ausführung mit Filter "1 Anmeldung für Steuernr.filter"

Webclient: Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, Lohnsteuer-Anmeldung Mandanten Ausführung mit Filter "1 Anmeldung für Steuernr.filter" oder
Webclient: Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Druckausgaben erstellen, LSt-Anmeldung, < ZAHLSTDTAMAN> Lohnsteuer-Anmeldung alle Mandanten Datenversand, Ausführung mit Filter "1 Anmeldung für Steuernr.filter"


Bug - FIN-5794 - Energiepreispauschale (EPP) September 2022, Korrektur zur Ermittlung der Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

Auslieferung mit 2020.30, 2020.22.6

Energiepreispauschale (EPP) September 2022, Korrektur zur Ermittlung der Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

Es ist keine Pauschalsteuer zur Energiepreispauschale (EPP) bei geringfügiger Beschäftigung zu ermitteln. Das betrifft die Personengruppen 109 und 110, sofern diese nicht individuell versteuert wurde.

Das Problem wurde behoben. Sofern bereits im August mit der Energiepreispauschale abgerechnet wurde, sind Rückrechnungen notwendig bei den betroffenen Mitarbeitern

Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf, Ergebnis, Aktionen, Lohnkonto AG-Anteile
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Weitere Programmbereiche

Hervorgehobene Highlights der Version

Keine Änderungen enthalten.

Weitere Neuerungen

Userstory - FIN-5436 - Neue Tabellen in 2020.30

Auslieferung mit 2020.30

Es sind neue Tabellen enthalten. Die Tabellendaten dieser Tabellen können berechtigt werden wie für andere Tabellen, die es bereits gibt.
Tabellen des deutschen Baulohns:

5003016 Lohnart Staffelbetrag, wie 5002799 Lohnart Prozentsatz.
5003020 Arbeitgeberkonto, wie 5002773 DEÜV-Meldedaten

/Abteilungen/Verwaltung/IT-Verwaltung/Benutzerverwaltung, Zugriffsrechte Gruppe. /Abteilungen/Verwaltung/IT-Verwaltung/Benutzerverwaltung, Import Berechtigungen.

Enthalten in der aktuellen allRecht.txt.


Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

Keine Änderungen enthalten.

 
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